

Nehmen wir einmal an, Sie erhalten eine Klageschrift in einer Plagiatssache. Sie brauchen generell k e i n e n Anwalt, wenn Sie vor einem Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 5.000 € verklagt werden. Es kann (muss aber keineswegs) besser sein, wenn Sie Ihre Rechtsvertretung speziell von einem Anwalt für Medienrecht oder Urheberrecht vornehmen lassen. Auch wenn der Anwalt einen Professoren-Titel und zwei Dr.-Titel trägt und außerdem noch Fachanwalt für IT-Recht ist, ergibt sich daraus noch keine Gewähr, dass Sie den Prozess auch gewinnen.
Liegt der Streitwert über 5.000 € (auch wenn es 1 Cent mehr als 5.000 € ist), herrscht „Anwaltszwang“. Vor dem Landgericht muss also ein Rechtsanwalt für Sie tätig werden. Soweit unser genereller Hinweis. Beleuchten wir nun, wie Rechtsanwälte üblicherweise agieren. Denn leider ist die Mehrheit der Rechtsanwälte den Gebührentreibern und Prozessdränglern zuzuordnen. Und dass Rechtsanwälte selbst in kriminelle Machenschaften verstrickt sein können, weiß jeder, der eine Tageszeitung oder den SPIEGEL liest.
Wie immer im Leben, gibt es sehr gute und kompetente, aber auch miserable Anwälte. Leider müssen Sie auch den schlechten Anwalt, der gravierende Fehler gemacht hat, in genau derselben Höhe bezahlen, wie den guten. Das ist über die sogenannte „RVG“ (früher BRAGO), nämlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Hat Sie ein Anwalt „rein geritten“, können Sie ihn auf Schadenersatz verklagen, aber die Erfolgsaussichten sind generell eher gering.
Je höher der Gegenstandswert (Streitwert), je schneller finden Sie einen kompetenten Rechtsanwalt, denn nach der Höhe des Streitwerts bemisst sich die Anwaltsgebühr. Die Gebührentabelle für Anwälte können Sie hier mit einem Klick aufrufen. Und auch die Gebührentabelle für Gerichtskosten können wir Ihnen hier präsentieren. Um Ihnen eine Vorstellung zu geben, was auf Sie zukommt, haben wir einmal drei Streitwerte gegenüber gestellt. Was hat es mit diesem Streitwert (Gegenstandswert) auf sich? Ausgehend von dem Faktor 1,0 in der Tabelle, fallen bei einem Gerichtsverfahren an:
| Gegenstandswert bis | 3.000 € | 13.000 € | 80.000 € |
|---|---|---|---|
| 1,3 Verfahrengebühr für das Verfassen der Klage |
245,70 € | 683,80 € | 1.560,00 € |
| 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme des Anwalts an der Verhandlung |
226,80 € | 632,20 € | 1.440,00 € |
| Gerichtskosten | 89,00 € | 219,00 € | 656,00 € |
| Zwischensumme | 561,50 € | 1.535,00 € | 3.656,00 € |
| 1,0 Gebühr zusätzlich bei einem Vergleich | 189,00 € | 526,00 € | 1.200,00 € |
| Gesamtkosten bei einem Vergleich | 750,50 | 2.061,00 | 4.856,00 |
Betrachtet man diese Gebühren, so stellt man fest, dass die Gerichtskosten als solche günstig sind – kein Wunder: Die Justiz wird vom Steuerzahler alimentiert. Die Anwaltsgebühren dagegen betragen ein Mehrfaches.
nach obenDie im vorhergehenden Absatz geschilderten Gebühren gelten für die erste Instanz. Also für das Amtsgericht oder bei einer Klage mit seinem Streitwert über 5.000 € bei einem Landgericht.
Die zweite Instanz ist bei einem Amtsgerichtsurteil, gegen das Sie in Berufung gehen wollen, das zuständige Landgericht. Verlieren Sie erstinstanzlich vor einem Landgericht, wäre das Oberlandesgericht die 2. Instanz.
Wenn Sie die 2. Instanz anrufen, erhöhen sich die Anwaltsgebühren bei der Verfahrensgebühr vom Faktor 1,3 auf den Faktor 1,6 – die Terminsgebühr bleibt bei Faktor 1,2 und die Vergleichsgebühr bei Faktor 1,0.
nach obenDa alle Richter/innen die ausgeprägte Neigung haben, die streitenden Parteien zu einem Vergleich zu drängen, erhebt sich die Frage, wie sich Ihr Rechtsanwalt verhält. Der verhält sich in aller Regel so, dass er ein bisschen hin und her argumentiert und mit seinem Anwaltskollegen von der Gegenpartei verbale Gefechte führt (meistens nur Scheingefechte), aber zur Annahme des Vergleichs rät. Dann bekommt er nämlich obendrauf noch eine „Belohnung“, nämlich eine 1,0-Gebühr wie dargelegt. Bei einem Streitwert von 13.000 € sind das glatte 526,00 € zusätzlich für den Anwalt. Sie werden lange suchen müssen, bis Sie einen Anwalt finden, der Ihnen nicht „dringend“ zu einem Vergleich rät.
Wer nur selten oder gar nur einmal im Leben mit einem Zivilgerichtsverfahren zu hat, ist schnell zermürbt von den Schriftsätzen, Terminladungen, Parteivernehmungen und Beweisbeschlüssen. Der neigt dann schnell dazu, richterliche Vorschläge für einen Vergleich anzunehmen, um seine Nerven zu schonen.
Hier ist jedoch höchste Aufmerksamkeit vonnöten. Nehmen Sie am besten die Tabelle über Anwaltsgebühren mit in den Gerichtssaal, bitten Sie (oder Ihr Anwalt) sich eine Bedenkzeit von 10 Minuten aus und rechnen Sie dann auf dem Gerichtsflur aus, was bei einem Vergleich 50:50 übrig bleibt
Werden Sie von den Richtern und Ihrem Anwalt weich geklopft, auch in einen Vergleich 30:70 oder gar 20:80 einzuwilligen und Sie also 80 % der Gerichtskosten und 80 % der Kosten beider Anwälte zahlen müssen, zahlen Sie unter Umständen „schwer drauf“.
nach obenWenn das Verfahren vor einem Landgericht bei hohen Streitwerten glatt „durch flutscht“, kann Ihr Anwalt eine satte Gebühr einsacken und seiner Ehefrau einen neuen Wintermantel kaufen. Zur Ehrenrettung der Anwälte muss aber gesagt werden, dass diese bei kleineren Streitwerten manchmal zweimal oder gar dreimal vor Gericht erscheinen müssen, dennoch aber nur eine Termingebühr erhalten. Das Vertrackte an der gesetzlichen Gebührenordnung ist auch noch, dass der Anwalt bei einem Verfahren wegen 800 € Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung wesentlich mehr Arbeit haben kann, als bei einem Verfahren, wo es um 20.000 € geht. Verfahren mit kleinen Streitwerten, die auch noch mit zwei Gerichtsverhandlungen verknüpft sein können, sind deshalb der finanzielle Tod so manchen Anwalts. Denn was der Mandant übersieht, dem in TV-Filmen nur erfolgreiche Rechtsanwälten in tollen Villen serviert werden: Viele Anwälte leben am Rande des Existenzminimums.
nach obenDass es vielen Anwälten wirtschaftlich nicht gut geht, ist natürlich nicht Ihr Problem als Mandant. Sie haben ja auch ein wirtschaftliches Interesse zu vertreten, nämlich Ihr eigenes. Beachten Sie deshalb in der Gebührentabelle die sogenannten Gebührensprünge. Wenn Sie einen Plagiator wegen 310,00 € verklagen, dann verzichten Sie am besten auf die 10,00 € und klagen auf 300 €. Denn der Gebührensprung zwischen einem Streitwert von 300 und einem bis 600 € beträgt 25 bzw. 45 €. Falls Sie das Verfahren verlieren, haben Sie also Ihre Kosten, die Sie an Ihren und den gegnerischen Anwalt zahlen müssen, minimiert. Sinngemäß können Sie bei allen Streitwerten so verfahren. Ihr Anwalt wird Sie kaum darauf aufmerksam machen, denn jeder Gebührensprung, selbst wenn er nur 10 Cent beträgt, bedeutet für ihn eine Mehreinnahme.
nach obenDer Erwerbstrieb, den nun mal jeder Mensch hat, und erst recht Not machen erfinderisch. Rechtsanwälte haben also ein wirtschaftliches Interesse daran, einen Streitwert hoch anzusetzen. Nehmen wir an, aus vier Ihrer erfolgreichen Internetportale sind umfangreiche Textbeiträge mit Fotos kopiert worden. Die Höhe des Gesamtschadens ist noch nicht exakt ermittelt, was den Anwalt aber nicht daran hindert, eine sog. Stufenklage einzureichen und den Streitwert großzügig und „vorläufig“ auf 80.000 € zu beziffern.
Die erste Stufe dieser Klage läuft darauf hinaus, dass der Beklagte umfangreiche Auskunft darüber geben soll, ob er die Inhalte auch noch in anderen, bisher nicht entdeckten Websites eingebaut hat. In der zweiten Stufe kann dann der Anwalt den Schaden genauer beziffern und die Klage um die Summe ergänzen, die der Kläger als Schadenersatz haben will.
Eine Stufenklage mit einem Streitwert (Gegenstandswert) von 80.000 € bringt eine Verfahrensgebühr von 1.560 € und später eine Terminsgebühr von 1.440 €. Wird im Urteil dann aber nur auf einen wesentlich geringeren Schadenersatz erkannt und der Streitwert auf 25.000 festgesetzt, ist die Enttäuschung des Anwalts groß (auch wenn er sich nichts anmerken lässt), denn er muss Ihnen 1.333 € zurück zahlen.
Da sich ein Gerichtsverfahren, bis es zum rechtskräftigen Urteil kommt, locker über zwei Jahre hinziehen kann, haben Sie dem Anwalt praktisch zwei Jahre lang Ihr gutes Geld zinslos gepumpt. Zahlt er die zu hoch abkassierte Gebühr sofort zurück, was arrivierte Anwälte sicherlich tun, haben Sie Glück. Wenn weniger arrivierte Anwälte, die knapp bei Kasse sind, die Rückzahlung in Teilbeträgen abstottern, können Sie wenigstens sagen „immerhin“. Wenn Ihr Anwalt aber Pleite geht, gucken Sie in die sprichwörtliche Röhre. Und die ist schwarz wie die Robe eines Anwalts.
Schreiten Sie also ein, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Anwalt den Streitwert mit „Rücksicht“ auf sein Bankkonto und die geplante Urlaubsreise auf die Malediven „schön“ hoch ansetzen will. Es ist besser, wenn Sie als Mandant auf die Malediven fliegen und nicht Ihr Anwalt.
Wenn es in der Stufenklage – wie geschildert - um vier Schadenersatzforderungen geht, so werden die Schadenshöhen zwar gebündelt. Der Anwalt kann also eigentlich nicht vier Einzelgebühren verlangen. Die Betonung liegt aber auf „eigentlich“. Wenn sich Kläger und Beklagte darauf einigen, die z.B. die Plagiate „Eine Hochzeit in Indien“ und „Fotoreportage über das Mekong-Delta“ im Vergleichsweg zu regeln, dann rechnet der Anwalt die beiden Vorgänge einzeln ab plus Vergleichgebühr. Wegen der beiden Schadenersatzforderungen über den Beitrag „Mit dem Fahrrad durch Sibirien“ sowie „Bei den Killerwalen in Australien“ läuft das Verfahren dann „ganz normal“ weiter. Und der Anwalt hat bei diesem Procedere dann „ganz normal“ seine Einnahmesituation drastisch verbessert.
nach obenDass Sie im Fall von massiven Urheberrechtsverletzung nicht sofort die ganze Schadensumme einklagen müssen, sondern auch eine Teilklage eingereicht werden kann, verschweigen Anwälte gern. Nehmen wir einmal an, die im vorigen Absatz geschilderten vier umfangreichen Text- und Bildbeiträge seien „abgekupfert“ worden.
In diesem Fall soll Ihr Anwalt eine Teilklage zunächst nur auf Schadenersatz für die einen Text- und Fotobeitrag erheben, vielleicht für den Artikel „Mit dem Fahrrad durch Sibirien“. Das ergäbe einen Schadenersatz nach der juristisch so benannten Lizenzanalogie und damit einen Streitwert von nur 2.000 €. Haben Sie die Teilklage gewonnen, werden Sie in einem weiteren Verfahren sicherlich auch Schadenersatz für die drei anderen plagiierten Beiträge erhalten, sofern der Plagiator angesichts der Rechtslage nicht schon freiwillig zahlt.
Verlieren Sie hingegen das Verfahren, kommen Sie bei einer Teilklage finanziell mit einem blauen Auge davon. Und das erst recht, wenn der Plagiator insolvent wird. Dann müssen Sie an Ihren Anwalt und an das Gericht nur Gebühren für einen Streitwert von 2.000 € statt von 8.000 € zahlen.
nach obenIn bestimmten Rechtsgebieten – etwa dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht oder dem IT-Recht - sind Abmahnungen verbunden mit einer „strafbewehrten Unterlassenserklärung“ eine wahre Geldbeschaffungsmaschinerie. (Hier müssen wir von der pw-Internet Solutions GmbH sofort klarstellen, dass wir in Urheberrechtsverfahren o h n e Einschaltung eines Anwalts abmahnen, also dem Plagiator die sonst fälligen Anwaltskosten ersparen!)
Nehmen wir an, Sie haben den Text-Bildbeitrag „Mit dem Fahrrad durch Sibirien“ unlizensiert in Ihre eigene Website eingebaut. Fliegt das Plagiat auf, kommt Ihnen eine Abmahnung ins Haus. Die vom Rechtsanwalt vorbereitete Unterlassenserklärung, die Sie unterschreiben sollen, enthält Ihre Verpflichtung, den Beitrag sofort aus dem Netz zu nehmen bei einer Vertragsstrafe von 5.100 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung oder der weiteren Veröffentlichung. Mit der Vertragsstrafe ausgerechnet in der Höhe von 5.100 € stellt der Anwalt sicher, dass eine etwaige Klage „gebührenfördernd“ vor einem Landgericht erhoben wird.
Generell ist in den Unterlassenserklärungen vorformuliert, dass Sie sich verpflichten, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu tragen. Haben Sie das unterschrieben, können Sie sich de facto gegen die Anwaltsgebühr nicht mehr wehren. Und da sind wir schon beim nächsten Thema.
nach obenNatürlich muss ein Anwalt auch für außergerichtliche Tätigkeiten ein Honorar erhalten. Hier sind die Vorgaben der RVG eher schwammig. Denn für solche Tätigkeiten, etwa das Verfassen eines Briefes an einen Plagiator, liegt der Gebührensatz zwischen 0,3 und 3,0 auf den Gegenstandswert. Die Rechtsprechung hält einen Gebührensatz von 1,3 auf den Gegenstandswert (Streitwert) für angemessen. Eine Gebühr bis 3,0 (dem Höchstsatz) ist auch möglich, wenn die außergerichtliche Angelegenheit besonderen Aufwand erfordert, etwa Fragen aus dem Recht eines anderen Landes, längere Besprechungen, umfangreiche Schriftsätze unter Berücksichtigung einer schwierigen Rechtslage.
Kommt es auf außergerichtlichem Wege nicht zu einer Einigung und wird Klage erhoben, so muss der Anwalt die Hälfte seiner außergerichtlichen Gebühr auf die 1,3-er Verfahrengebühr anrechnen.
nach obenJeder Anwalt kann mit seinen Mandanten auch eine Abrechnung nach Stundensätzen statt nach RVG vereinbaren. Edel- und Großkanzleien rechnen zum mittlerweile üblichen Stundensatz von 300 € ab. Konzerne haben damit kein Problem, mittelständische Unternehmer und erst Otto Normal“plagiator“ aber sehr wohl.
In der Anwaltschaft herrscht ein gnadenloser Wettbewerb, seit sich die Zahl der Anwälte vermehrt hat wie die Moskitos in tropischen Sümpfen, nämlich von 91.500 im Jahr 1998 auf 153.250 in 2010. Kein Wunder, dass sich manche Anwälte kaum vor Gericht sehen lassen, sondern in die Politik drängen, siehe Gerhard Schröder, Guido Westerwelle, Bundespräsident Wulff, Renate Künast und hunderte andere auf Bundes- und Regionalebene. Und wenn die regionale Frauen-Union in Krefeld oder sonst wo eine neue Vorsitzende wählt, kann man davon ausgehen, dass es eine Anwältin werden wird.
Je mehr Anwälte bei sinkender Bevölkerungszahl, je schwieriger wird die Lage bei jungen Anwälten und solchen, die gleichsam als juristische „Hausärzte“ in der Provinz sitzen und „alles und jedes“ verwursten müssen. Viele junge und ältere Anwälte qualifizieren sich, um an interessantes (sprich zahlungskräftiges) Klientel zu kommen, als Fachanwälte für dies und für jenes, selten aber als Fachanwalt für Sozialrecht. Da hat man es nämlich mit Mandanten zu tun, die kein Geld haben.
Anwälte, die promoviert sind und solche, die Zusatzqualifikationen nachweisen, versuchen in Edel- und Großkanzleien unter zu kommen. Edelkanzleien nennen wir die anwaltlichen Provinzfürsten, die in einer Region fest im Sattel sitzen, die örtliche Sparkasse, die Stadtverwaltung und/oder mehrere große Gewerbetriebe anwaltlich betreuen und natürlich auch deren Manager, wenn diese wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder bei einer Scheidungs- oder Steuersache in Bedrängnis kommen. Bei Edelkanzleien ist man als Mandant durchaus an der richtigen Adresse, aber die Honorarfrage sollten Sie im Vorfeld abklären.
Großkanzleien sind mit Vorsicht zu genießen (oder am besten überhaupt nicht). Großkanzleien mit Hauptsitz in den USA und deutsche Großkanzleien nach amerikanischem Strickmuster beschäftigen 60, 80 und mehr Anwälte, darunter viele Fachanwälte und Anwälte mit zusätzlichen ausländischen Examina. Das suggeriert dem Ratsuchenden hohe Kompetenz und verleiht ihm das Gefühl, einen Prozess so gut wie gewonnen zu haben, wenn sich Herr Dr. Josef Schlau LL.M. Ihres Anliegens bemächtigt. Das LL.M. bedeutet, dass sich Herr Dr. Schlau auch als „Master of Laws“ bezeichnen kann.
Herr Dr. Schlau heißt aber nur deshalb „Schlau“, weil er ein Schlauberger ist und Gebühren nach Stundensatz schaufelt. Da fallen schnell mal 8 Stunden á 300 € an, weil er sich in die Materie einarbeiten muss. Und weil diese Materie schwierig ist (bei richtiger Auslegung ist jeder Vorgang schwierig), muss Herr Dr. Schlau noch drei Kollegen aus seiner Kanzlei hinzuziehen, die ein dreistündiges Meeting abhalten = 3 x 3 = weitere neun Stunden. Dummerweise hat der deutsche Mandant Inhalte aus einem österreichischen Magazin unlizensiert veröffentlicht - also müssen die Kollegen aus der Wiener Großkanzlei hinzu gezogen werden, macht weitere 16 Beraterstunden, denn Österreichs Anwälte brauchen immer viel Zeit.
Bevor überhaupt die Klage eingereicht wird, hat Herr Dr. Schlau mit seinen Kollegen schon eine „Kostennote“, wie es vornehmerweise im Anwaltsjargon heißt, auf den Weg gebracht, die sich auf schlappe 9.900 € beläuft. Das ist noch bescheiden, wenn man das mit jenen 5.000 € Tagessatz vergleicht, die Rechtsanwalt Dr. Merz für unternehmensberaterische Tätigkeiten verlangt und erhalten hat, wie die Presse im April 2011 zu berichten wusste. Aber nur kein Neid: Fußballer Özil hebt für 5.000 € am Tag nur das linke Bein.
nach obenWer die 2. juristische Staatsprüfung mit „gut“ und „sehr gut“ abgelegt hat, kann Richter oder Staatsanwalt werden oder im sog. „höheren Dienst“ bei anderen Behörden wie etwa einem Finanzamt oder einer Stadtverwaltung unterkommen. Die Beigeordneten des nichttechnischen Dienstes sind fast immer Juristen. Was aber geschieht mit jenen, die kein Prädikatsexamen gemacht haben – insbesondere den 4-er-Juristen? Die können immer noch Rechtsanwalt werden und niemand kann sie daran hindern.
Junge Juristen mit guten Examen drängt es in die Edel- und Großkanzleien. Die 4-er-Juristen können Sachbearbeiter bei einer Versicherung oder Taxifahrer oder (bei vorhandener Redegewandtheit) Berufspolitiker werden. Das Gros versucht jedoch, sich als Einzelanwalt durchzuschlagen. Da Miete und Mitarbeiterinnen Geld kosten, schließen sich die Einzelkämpfer oft zu Bürogemeinschaften zusammen – das senkt die Allgemeinkosten.
Es gibt hervorragende Einzelanwälte. Häufig haben die sich spezialisiert – etwa auf Arztrecht – und haben z.B. eine privatärztliche Abrechnungsstelle „hinter sich“. Insbesondere Anwältinnen haben sich häufig auf Familienrecht spezialisiert und leben gut von Scheidungen. Einige Anwälte haben auch einen Lehrauftrag an einer Hochschule oder sind sogar mit einem (Honorar)Professorentitel gesegnet. Bei diesen Spezialisten sind Sie in der Regel gut aufgehoben, aber Sie müssen auch damit rechnen, dass diese 300 € als Stundenlohn „liquidieren“ oder Sie nur bei sehr hohen Streitwerten vertreten wollen.
Die große Masse der anwaltlichen Einzelkämpfer rekrutiert sich jedoch aus Problemfällen. Wenn das Büro des Anwalts nicht ganztags zu erreichen ist und dementsprechend keine Ganztagskräfte oder (schlimmer noch) gar keine Mitarbeiter beschäftigt werden, sollten Sie den Anwalt meiden. Der (oder eine Auszubildende) tippen dann die Schriftsätze und die sehen aus „wie Hund“. Viele dieser Anwälte halten sich als Pflichtverteidiger in Strafverfahren über Wasser und werden dabei aus der Staatskasse bezahlt. Renommierte Anwälte meiden Pflichtverteidigungen wegen der mageren Ertragslage, wie der Teufel das Weihwasser.
Aber wer hätte es gedacht: Handelt es sich um ein spektakuläres Strafverfahren, bringen sich selbst „Staranwälte“ gerne als Pflichtverteidiger ein, ja balgen sich fast um das Mandat. Der Grund liegt auf der Hand, denn das zu erwartende Presseecho ist kostenlose Werbung für den Anwalt.
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