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Was ein Plagiator von Internet-Textbeiträgen (dem Content) wissen sollte, wenn er sich von einem Rechtsanwalt Hilfe verspricht

Das anwaltliche Standardargument
  • Das Urheberrecht kann nicht bei einer GmbH, sondern nur bei einer Einzelperson liegen, insofern ist die Abmahnung/ Honorarforderung rechtsunwirksam

kann sich Ihr Rechtsbeistand ersparen. Bei pw gibt es eine Redaktion, deren Mitarbeiter fest angestellt sind. Im Rahmen ihres Arbeitsvertrags haben diese alle Nutzungsrechte an pw abgetreten. Dies ist im Pressewesen sowieso Standard. Es infrage stellen zu wollen, ist unsinnig. pw-Internet kann jederzeit die Arbeitsverträge vorlegen.

Die Texte aus dem Baubereich sind von unserem angestellten Redakteuren, insbesondere von Chefredakteur Lothar Schumacher geschrieben worden, der 13 x selbst gebaut und sich auf das Bauwesen spezialisiert hat. Nicht immer handelt es sich bei den Fachbeiträgen um das konkrete Werk e i n e s Autors. Vielmehr verfasst einer einen Beitrag und der Kollege aus der Redaktion redigiert, überarbeitet und ergänzt ihn. Das ist journalistischer Alltag. Beiträge, die von zwei und mehr Autoren verfasst werden (siehe SPIEGEL etc.), sind sowieso im Journalismus üblich.

Das anwaltliche Standardargument

  • Unser Mandant hat den Text nicht selbst verfasst, sondern wurde vom Webstudio XYZ in unsere Website eingebaut – wenden Sie sich bitte an das Webstudio

ist natürlich nur eine hinhaltende Ausflucht – und das weiß jeder Anwalt selbst ganz genau. Verantwortlich ist der Herausgeber des Portals. Ob Inhalte mit oder ohne sein Wissen eingebaut worden sind, ist juristisch ohne Belang. Wenn einem Passanten ein Dachziegel auf den Kopf fällt, kann der Hausbesitzer die Haftung nicht auf den Dachdeckermeister, dieser auf einen Subunternehmer und dieser auf einen Schwarzarbeiter aus Polen abwälzen. Der Hausbesitzer muss zahlen und kann dann seinerseits den Dachdecker in Regress nehmen.

Das anwaltliche Standardargument

  • Der übernommene Text besitzt keine eigene Schöpfungshöhe...
  • Der Inhalt steht so oder ähnlich auch anderswo und in Fachbüchern...
  • Das, was mein Mandant übernommen hat, ist sowieso Allgemeinwissen...
  • Der Text ist trivial und keine persönliche geistige Schöpfung...

greift schon allein insofern nicht, als unterschiedliche Gerichte in jedem Einzel­fall die Urheberrechtsfähigkeit der Texte der pw-Internet bejaht haben, zuletzt das Landgericht Köln am 31. Mai 2011 in einem zwei Jahre dauernden Verfahren, in dem es um sechs verschiedene Texte aus dem Baubereich ging und pw-Internet ein Schadenersatz von 6.500 € zugesprochen wurde. Alle Inhalte von pw wurden und werden von angestellten Berufsjournalisten für ein digitales Informations-Magazin wie „baumarkt.de“ geschrieben. Eine schriftstellerische oder journalistische Arbeit, sofern sie nicht tagesaktuelle Themen behandelt, ist immer schutzfähig, sonst könnte jede Zeitschrift die Inhalte einer anderen „übernehmen“, ohne dafür bezahlen zu müssen. Selbst eine triviale Kurzgeschichte ist schutzfähig.

Die eigene Schöpfungshöhe am sog. Content ergibt sich daraus, dass bau­tech­nische Sachverhalte für ein Amateurpublikum verständlich beschrieben werden. Die Portale der pw wenden sich eben n i c h t an Fachleute, sondern an Bauherren und Heimwerker, also an den ganz normalen Verbraucher und sind nach den Honorarrichtlinien des DJV Deutscher Journalisten-Verband als „Verbrauchertipps“ anzusehen, für die bei einer Zweitveröffentlichung eine Honorar von 16 Cent pro Zeichen anzusetzen ist.

Die pw-Berufsjournalisten stützen sich nicht nur auf Fachliteratur, wogegen sowieso nichts zu sagen ist, sondern auch auf eigene Erfahrung bzw. durch einschlägiges Studium erworbenes Wissen. Das äußert sich bei einem Beitrag über Fliesen z.B. auch so, dass ein „eindringlicher Rat an unsere User“ erteilt wird, um diese vor Schaden und Prozessen zu bewahren.

Das anwaltliche Standardargument

  • Der streitgegenständliche Text …findet sich ähnlich im Portal XYZ und ist so allgemein, dass schon deshalb kein Urheberrechtsschutz besteht…

…mag einem Mandanten imponieren, ist aber untauglich. Es gibt nichts, was nicht „so ähnlich“ in der Literatur, in der Presse oder im Internet steht. Auch der Beitrag eines Anwalts über das Scheidungsrecht oder eines Arztes über Allergien steht „so ähnlich“ dutzendfach im Netz. Ähnliche Texte schließen die Urheberrechtsfähigkeit nicht aus.

Das anwaltliche Standardargument

  • Der streitgegenständliche Text steht wortwörtlich im Portal XYZ, schon allein deshalb muss bestritten werden, dass die pw-Internet Inhaber der Nutzungsrechte an diesem Text ist…

mag ebenfalls einem Mandantem imponieren, ist aber rechtlich irrelevant. Erstens kommt es im Urheberrecht auf die Prioriät einer Veröffentlichung an. Der Anwalt muss also nachweisen, dass der „wortwörtliche Text“ in dem fremden Portal v o r dem Text der pw-Internet ins Netz gestellt worden ist. Zweitens wurden und werden Inhalte der pw-Internet ständig plagiiert – in einem Fall gleich 27-mal. Die pw-Internet ist immer dankbar, wenn Sie auf solche Fälle hingewiesen wird, weil sie dann auch gegen diese Plagiatoren vorgehen kann. Drittens hat die pw-Internet in allen streitigen Fällen die Priorität ihrer Texte nachweisen können. Viertens vergibt pw-Internet (wenn auch nicht sehr oft) Lizenzen zum Nachdruck. Es kommt dann immer wieder mal vor, dass sich ein Plagiator darauf beruft, unsere Texte wortwörtlich auf einer anderen Website gefunden zu haben, „weshalb Sie ja selbst abgeschrieben haben müssen.“ Wir können natürlich durch Vorlage der Lizenzverträge beweisen, dass wir die Nutzungsrechte besitzen.

Das Argument von Anwälten, die „auf den Putz hauen“ und erklären

  • Die pw-Internet ist ein Serienabmahner, dessen Geschäftszweck es ist, Inhalte in Netz zu stellen und Portalbetreiber, die „ahnungslos“ einen Text kopiert haben, mit saftigen Forderungen zu überziehen…

ist verleumderisch. Die pw-Internet mahnt erstens nicht durch Anwälte ab, was sofort relativ hohe Gebühren für den Abgemahnten nach sich ziehen würde. Sie mahnt seit 2009 kostenneutral über die eigene Hausjuristin ab. Zweitens ist der Geschäftszweck der pw-Internet seit 1995, als das Internet laufen lernte, das Betreiben von Informationsportalen, in denen mehrere hundert Unternehmen Werbung schalten. Es sind Werbeeinnahmen, aus denen sich das Unternehmen finanziert. Was wegen Urheberrechtsverletzungen eingenommen wird, macht nur einen geringen Teil des pw-Umsatzes aus.

Und drittens stellt pw-Internet keine Fantasieforderungen auf, sondern orientiert sich an den Honorarrichtlinien des DJV, wobei im Einzelfall auch auf dem vorgerichtlichen Vergleichsweg Sondervereinbarungen ausgehandelt werden können. Selbst bei sogenannten „vollstreckbaren Titeln“, wenn pw-Internet also den Gerichtsvollzieher „losmarschieren“ lassen könnte, können dem zum Schadenersatz verurteilten Unternehmen oder der ver­ur­teilten Einzelperson Ratenzahlungen eingeräumt werden, sofern sich der Rechtsverletzer vernünftig und einsichtig verhalten hat.

Das Argument von Anwälten, die Verfahren auf die lange Bank schieben wollen

  • weil die von pw angerufenen Amts- und Landgerichte Düsseldorf und Köln örtlich unzuständig sind, ist irrig.

Ein Plagiat „geistert“ ja nicht nur am Wohnort des Rechtsverletzers durchs Internet, sondern bekanntermaßen weltweit. Die Amts- und Landgerichte Düsseldorf und Köln haben sich in allen Fällen als zuständig erklärt, auch wenn der Rechtsverletzer in Kiel oder Passau sitzt.

Schlussbemerkung: Die pw-Internet beschäftigt eine vierköpfige Redaktion, die im Jahr etwa 200.000 € an Personalkosten verursacht. Diese Auf­wen­dung­en werden nicht gemacht, damit sich jedermann selbst bedienen und eigene Arbeit und Aufwendungen einsparen kann.

Jeder Text, der aus den Portalen der pw-Internet kopiert worden ist, erzeugt bei GOOGLE sog. Double Content, was dazu führt, dass die kopierten Inhalte oft v o r den Originalinhalten angezeigt werden. Der pw-Internet gehen dadurch User verloren. Die Höhe der Userzahlen ist aber maßgeblich für die Höhe der Werbeeinnahmen. Jedermann versteht, dass ein Portal mir nur 30.000 Usern wesentlich weniger für Bannerwerbung bezahlt bekommt, als ein Portal mit 300.000 oder sogar 850.000 Usern (wie bei „baumarkt.de“), wobei zu bedenken ist, dass die Arbeitsplätze bei pw-Internet durch Werbeeinnahmen finanziert werden.